TKG Novelle 2021
fernsehempfang.tv | Die neue TKG Novelle 2021 - was steckt dahinter?
Aktualisiert am 23.12.2021

TKG-Novelle: Wird Kabelfernsehen jetzt günstiger?

Im Mai 2021 hat der Bundesrat dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (kurz: TKMoG) zugestimmt. Auf dem Plan steht eine grundlegende Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes (kurz: TKG). Durch diese sogenannte TKG-Novelle profitieren Verbraucher von einem Recht auf schnelles Internet und angepassten Vertragslaufzeiten. Auch das Nebenkostenprivileg soll angepasst werden – was die Wohnungswirtschaft aufgrund vieler offener Punkte kritisiert. Lesen Sie hier alles über die Änderungen, die mit der TKG-Novelle einhergehen.
Und wir stellen uns auch die Frage: Was bedeutet das für den Fernsehanschluss? Wird Kabelfernsehen jetzt günstiger?

Das Wichtigste auf einen Blick:
Am 1. Dezember 2021 tritt die TKG-Novelle in Kraft – eine Anpassung des Telekommunikationsgesetzes

  • Ziel: Ausbau von Glasfaser sowie verbraucherfreundliche Vertragslaufzeiten
  • Das Nebenkostenprivileg fällt: Kosten für einen gemeinsamen Kabelanschluss lassen sich künftig nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen.
  • Umstritten: Kabelfernsehen könnte künftig sogar teurer werden. Das wird von der Wohnungswirtschaft kritisiert.

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz: Was steckt hinter der TKG-Novelle?

Die TKG-Novelle bezeichnet die jüngst beschlossenen Anpassungen des Telekommunikationsgesetzes. Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zweier deutscher Ministerien zugestimmt: In Zusammenarbeit von Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (kurz: BMVI) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz: BMWi) entstand das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, kurz: die TKG-Novelle.

Das deutsche Gesetz soll am 1. Dezember 2021 in Kraft treten und gerade in Bezug auf Internet und Breitbandausbau wesentliche Neuerungen mit sich bringen. Doch derzeit sind noch viele Punkte offen.

Kleiner Exkurs: Von der EU-Richtlinie zum deutschen Gesetz

Die TKG-Novelle ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Darin ist das Ziel verankert, dass alle EU-Mitgliedstaaten Netzbetreibern Anreize für die Investition in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze schaffen sollen.

Am 9. Dezember veröffentlichte das BMWi den Rechtsentwurf zum Gesetz, den die Bundesregierung gebilligt hat. Im Anschluss beschäftigten sich Bundestag und Bundesrat mit dem Entwurf der TKG-Novelle, woraufhin der Bundestag am 22.04.2021 das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz beschloss. Im Mai stimmte schließlich noch der Bundesrat zu.

Welche Änderungen gehen mit der TKG-Novelle einher?

Beim Telekommunikationsmodernisierungsgesetz ist der Name Programm: So sieht das neue Gesetz eine komplette Überarbeitung des bisherigen Telekommunikationsgesetzes vor. Besonders der Verbraucher steht dabei im Vordergrund: Schnelles Internet und der Breitbandausbau sind im Fokus, sind sie doch die Basis für eine erfolgreiche Digitalisierung. Im TKMoG sind außerdem verbraucherfreundliche Vertragslaufzeiten verankert. Ein weiterer wichtiger Punkt, der vor allem Vermieter und die Wohnwirtschaft betrifft: Das Gesetz sieht außerdem eine Deckelung des Nebenkostenprivilegs vor.

Schnelles Internet über Glasfaser

Bild © Bru-nO / pixabay.com | Glasfaser Anschlüsse sind die Zukunft. Schnelles Internet garantiert.

Recht auf schnelles Internet und Internetzugang für alle

Vom Homeoffice über Onlinebanking bis hin zum Homeschooling läuft heute vieles – vor allem seit Corona – digital. Doch gerade im Hinblick auf die digitale Infrastruktur hinkt Deutschland noch immer hinterher. Das soll sich durch das TKMoG ändern: Wie das BMWi angibt, werde „mit dieser umfassenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes […] ein Ordnungsrahmen geschaffen […], der wichtige Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen setzt.“

Das bedeutet: Verbraucher haben künftig einen rechtlich geltenden Anspruch auf Internet. Auf schnelles Internet. Denn wenn die Verbindung nicht schnell genug ist, können die Bürgerinnen und Bürger zu langsame Breitbandverbindungen bei der Bundesnetzagentur beanstanden.

[Update 23.12.2021] Die Bundesnetzagentur stellt ein Gutachten und erste Überlegungen zur Konsultation zu den Mindestanforderungen an einen Internetzugang vor. Dieser sollte alle relevanten Online-Dienste ermöglichen.
Darin heißt es konkret:

Im Telekommunikationsgesetz (TKG) sind seit 1. Dezember 2021 neue Regeln zur Grundversorgung verankert. Diese Regeln sind von der Bundesnetzagentur bis zum 1. Juni 2022 insbesondere hinsichtlich der Parameter Datenübertragungsrate im Down- und Upload sowie Latenz zu konkretisieren.

Als Ausgangpunkt wird auf Grundlage der Gutachten eine Downloadrate von mindestens 10 Mbit/s, eine Uploadrate von mindestens 1,3 Mbit/s und eine Latenz von maximal 150 Millisekunden zur Konsultation gestellt. Ein Internetzugang, der diese Anforderungen erfüllt, ermöglicht nach den heute veröffentlichten Gutachten die Nutzung aller für die Grundversorgung wesentlichen Internetdienste. Typischerweise entsprechen diese Mindestbandbreiten höheren vermarkteten „bis zu“-Geschwindigkeiten. Quelle: Bundesnetzagentur.de

Im Gespräch war eine Übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s (mit dieser Internetgeschwindigkeit sind Homeoffice und Videokonferenzen möglich). Mit 10 Mbit/s im Download liegt nun die tatsächliche Mindesbandbreite sehr weit davon entfernt. Ob dies tatsächlich im Alltag ausreicht sei dahingestellt. Für Streaming, Onlinespiele oder Videokonferenzen wird diese Bandbreite nicht ausreichen.
Es handelt sich dabei immerhin um die Grundversorgung, die im übrigen jährlich an die technologische Entwicklung dynamisch angepasst werden kann.

Verbraucherfreundliche Laufzeiten

Die TKG-Novelle rückt Verbraucherschutz stark in den Mittelpunkt – insbesondere in den Paragrafen 51 bis 70. Verankert ist eine Höchstlänge für Mindestlaufzeiten von Verträgen. Soll heißen: Handyverträge, Internetverträge und alles Vertragliche rund um die Telekommunikation dürfen weiterhin für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden, sollen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Gleichzeitig – so sieht es das Gesetz vor – sollen Anbieter unaufgefordert auch alternative Tarife mit nur 12-monatiger Laufzeit anbieten.

Kritisiert wird ein Schlupfloch, das Netzanbieter nutzen könnten: Zwar gibt es eine preisliche Deckelung beim Alternativprodukt. Netzbetreiber haben dennoch die Option, Produkte mit kürzeren Laufzeiten teurer zu gestalten – und so den Anreiz für den Verbraucher gering zu halten.

Nebenkostenprivileg

Auch auf die Wohnwirtschaft wirkt sich die TKG-Novelle aus: Für Vermieter geht mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz ein gedeckeltes Nebenkostenprivileg einher.

Nebenkostenprivileg: Was ist das?

Derzeit können Vermieter die Kosten für Kabel-TV über die Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Die Umlagefähigkeit der Kabelnetzgebühren wird auch als Nebenkostenprivileg bezeichnet.

In der TKG-Novelle wird der Ausbau der Glasfaser-Gebäudeinfrastruktur forciert. Vermieter sollen künftig nicht mehr die Nebenkosten für den Fernsehempfang, sondern für die Glasfaserbereitstellung umlegen können. Dieses sogenannte Glasfaserbereitstellungsentgelt ist pro Wohnung auf 5 Euro monatlich über einen Zeitraum von maximal 9 Jahren gedeckelt.

Doch mit Inkrafttreten des Gesetzes gehen nicht gleich die anvisierten Änderungen einher: Bis zum 30.06.2024 gilt die Übergangsfrist für das Nebenkostenprivileg. Ab 1. Juli 2024 können sich Mieter dann selbst entscheiden, welchen Kabelanbieter sie nutzen wollen oder ob sie ganz auf einen Fernsehanschluss verzichten möchten. Was heißt das nun für Mieter, Eigentümer und die Wohnungswirtschaft?

Kabelfernsehen bald günstiger?

Bild © kobeza / depositphotos.com | Kabelanschluss in der Wohnung vielleicht durch die TKG Novelle günstiger?

Kabel-TV-Kosten nicht mehr umlagefähig: Das sagt die Wohnwirtschaft zur TKG-Novelle

Die TKG-Novelle sieht eine verbraucherfreundliche Regelung vor. Noch sind aber viele Punkte offen. Bislang gibt es keine Mindestbandbreite und auch die Deckelung von Vertragslaufzeiten weist noch Schlupflöcher auf.

Dass die Umlagefähigkeit bei Kabel-TV-Kosten aufgehoben wird, ist aus Sicht der Wohnungswirtschaft nicht als positiv zu bewerten. Denn durch die Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes fällt die Möglichkeit weg, TV-Sammel-Abos über die Hausverwaltung zu buchen. Damit gehen Mehrkosten für die Mieter einher.

Gleichsam wird wenig differenziert: Zwar ist der Glasfaserausbau in Deutschland dringend notwendig. Doch nicht jeder benötigt schnelles Internet. Insbesondere die ältere Klientel, die „traditionellen Fernsehzuschauer“, bevorzugen das klassische und kostengünstige Fernsehprogramm.

TKG-Novelle und Nebenkostenprivileg – wie geht es weiter?

Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz wurde in Deutschland ein Rechtsrahmen für eine Sache gelegt, die schon lange aussteht: schnelles Internet.

Doch zugunsten von schnellem Internet und IP-TV kann es passieren, dass die TV-Kosten – vor allem für Mieter – nicht günstiger werden, sondern sogar steigen. Derzeit gibt es noch viele offene Punkte, die vor allem die Umsetzung des Gesetzes betreffen.

Aktuelle Stimmen zur TKG Novelle 2021

Fragen an einen Betreiber

Wolfgang Jäger Glasfaser ABC

Wolfgang Jäger | Geschäftsführer Glasfaser-ABC

Wir haben Wolfgang Jäger von der Glasfaser-ABC GmbH aus Viersen zum Thema befragt:

Fernsehempfang.tv: Aus Sicht eines Betreibers: macht das neue Gesetz Sinn? Wie unterstützt das neue TKG den Ausbau der bestehenden Infrastrukturen? Werden Betreiber wirklich dazu angehalten, mehr in den Glasfaserausbau zu investieren?

Wolfgang Jäger: Das Gesetz ist eine zwangsläufige Folge jahrelanger Ignoranz und Untätigkeit der deutschen Kabelnetzbetreiber. Das Gesetz zielt auf mehr Wettbewerb und die Entkopplung von Services/Diensten und Netzen ab Zudem soll gemäß EU-Vorgabe der Kundenschutz verbessert werden. Doch wie so oft gilt: „Gut gedacht heißt nicht zwangsläufig gut gemacht.“

Das neue TKG reicht den „Schwarzen Peter“ für die Hausnetzmodernisierung an die Eigentümer weiter. Diese sind aktuell mit den Zuständigkeiten aus dem neuen TKG überfordert. Jahrzehnte war man es gewohnt, von den Kabelnetzbetreibern mit einem „Rundum-Sorglos“-Leistungspaket betreut zu werden. Das neue TKG gibt zwar eine eindeutige Zielrichtung vor, es bestehen aber erhebliche Rechtsunsicherheiten bzgl. der Eigentums- und Nutzungsrechte rund um die bisherigen Hausnetze (Koax und Zweidraht) und rund um Exklusivvereinbarungen in laufenden Versorgungsverträgen.

Ein weiterer Aspekt, der im neuen TKG nicht geregelt ist, ist eine Spezifikation von Hausnetzen (u.a. Faserkonzept, Patch-Vorgaben, Dienste-Fähigkeit, Dokumentation, Wohnungsabschluss etc.). Als Experten für NE4 Hausnetze wissen wir, dass ein Teilausbau der NE4 im Mehrgeschossbau weder technisch noch wirtschaftlich umsetzbar ist. Ein Teilausbau durch unterschiedliche Anbieter/Versorger würde zudem zwangsläufig dazu führen, dass innerhalb von Beständen keine technologisch einheitlichen Möglichkeiten und Standards verfügbar wären. Ein solches Szenario wäre für die Wohnungswirtschaft nicht managebar.

Das neue TKG sieht Glasfasernetze zwingend für Neubauten oder erhebliche Modernsierungen vor. Das wird zwangsläufig zu „mehr“ Glasfaserausbau führen. In Altbeständen bleibt abzuwarten, wer und wie Glasfaser anbieten und ausbauen wird. Der Wegfall des Mietnebenkosten-Umlageprivilegs ist da aus Sicht des Netzbetreibers eher hinderlich, da dadurch die Planungssicherheit für Investitionen entfällt. Es ist schwer vorhersehbar welche Ertragslage sich über Vermarktungsquoten, Produkte, Services und/oder weitere ISP über die Hausnetze ergeben und wie sie sich auf mittel- bis langfristige Sicht entwickeln. Das „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ von max. 540€ wird bei vielen Beständen – unter Vollkostenbetrachtung – nicht ausreichen um zukunftsfähige, dienste-fähige NE4 Hausnetze (inkl. Aktivtechnik in der Wohnung) zu bauen.

Fernsehempfang.tv: Wie viel Highspeed kommt dann tatsächlich beim Verbraucher an. Wie sieht die Realität aus?

Wolfgang Jäger: Durchgängige Glasfaser-Hausnetze ermöglichen nahezu unbegrenzte Internetgeschwindigkeiten in allen Haushalten. Entscheidend für die Leistungsfähigkeit sind dann die Bandbreiten der Anbieter aus der NE3 kommend. Selbst symmetrische Anschlüsse mit 10Gbit oder mehr sind technisch problemlos umzusetzen. Auch in Sachen Latenzzeiten ist echtes FTTH alternativlos.

Fernsehempfang.tv: Was kommt technisch auf Mieter oder Eigentümer zu?

Wolfgang Jäger: Glasfaserkabel sind trotz enormer Leistungsfähigkeit sehr dünn und i.d.R. parallel zu  bestehenden Koax- und oder Zweidrahtnetzen zu verlegen. Daher hält sich der Bau- und Bohraufwand für Mieter in Grenzen. Bei vorkonfigurierten Systemen (kein Spleißen in der Wohnung) dauert das Setzen der neuen Glasfaserdose in der Wohnung ca. 15-20 Minuten. Aktuell benötig der Mieter noch einen optischen Wandler in der Wohnung für die Nutzung der Dienste, da die wenigsten Endgeräte heute bereits über einen direkten Glasfaseranschluss verfügen. Wir empfehlen, diesen als Erstausstattung mit in die Baukosten der Glasfaser-NE4 einzubeziehen.

Fernsehempfang.tv: Fallen durch den neuen Wettbewerb die Preise für den TV-Empfang oder entstehen Mehrkosten?

Wolfgang Jäger: Im deutschen Markt sind die TV-Preise für Einzelnutzerverträge in der zurückliegenden Zeit kontinuierlich gestiegen. Von diesen Preisen weitgehend entkoppelt hat die Wohnungswirtschaft mit den Anbietern stets Sonderkonditionen für Gesamtbestände, Projekte oder Gestattungen vereinbart und in vielen Fällen im Sammelinkasso fakturiert. Je nach Anbieter, Kunde, Volumen, Leistungsumfang und Exklusivvereinbarung wurden so mitunter Preise zwischen 1-15€ je WE/Monat vereinbart.

Durch den wesentlich höheren Verwaltungs- und Inkassoaufwand sind höhere Endkundenpreise zu erwarten. Wir erwarten deutliche Preissteigerungen für den Großteil der heutigen Kabel-Endkunden und eine Renaissance der privaten SAT-Schüsseln zur Eigenversorgung.

Fernsehempfang.tv: Muss man sich selbst um eine Umstellung von Mehrnutzer auf Einzelvertrag kümmern? Oder kommt Betreiber auf einen zu? Steigen dann die Preise?

Wolfgang Jäger: Es bleibt abzuwarten, wie die bestehenden Verträge auf die neuen Anforderungen migriert werden. Fakt ist, dass in Juni 2024 die letzte Sammelinkasso-Rechnung über die Mietnebenkostenumlage geschrieben sein wird und von diesem Zeitpunkt ausschließlich die neuen Alternativen nach TKG greifen werden. Stand heute sind bei jedem Kabelnetzbetreiber die Konditionen der Einzelnutzerverträge auf den jeweiligen Homepages ausgewiesen. Fakt ist, dass diese auf einem wesentlich höheren Niveau rangieren, als die branchenüblichen bisherigen Sammelinkassoentgelte.

Fernsehempfang.tv: Gibt es überhaupt einen neuen Wettbewerb unter Betreibern?

Wolfgang Jäger: Ein Wettbewerb der TV- und Internet- Versorgungsalternativen ist bereits seit Jahren im Gange. Satellit und Kabel teilen sich bei der TV Versorgung den Endkundenmarkt. IP-TV gewinnt zunehmend an Bedeutung – teilweise substituierend, in den meisten Haushalten jedoch als komplementäre Versorgungsalternative. In Sachen Internetversorgung buhlen DSL, Koax-Internet und Glasfaser-Internet um die Endkundengunst. Hier liegen die jeweiligen Leistungsmerkmale und die Preispunkte deutlich auseinander und i.d.R. entscheidet sich der Endkunde nach jeweiliger Verfügbarkeit und dem jeweiligen Nutzeranspruch für eine der Versorgungsalternativen. FTTH und Glasfaser-Internet sind allerdings gerade bei Mehrgeschossgebäuden nur in wenigen Ausnahmefällen in Deutschland verfügbar.

Fernsehempfang.tv: Stichwort Open Access: Geförderte (vom Bund subventioniert) Netzprojekte sollen für alle Anbieter offen sein. Wie schaut das in der Realität aus? Die Telekom hat angekündigt, keine Subventionen in Anspruch nehmen zu wollen. Das würde doch dann bedeuten, dass kein anderer Betreiber das vorhandene Netz mitnutzen darf oder Aufpreis zahlen muss, oder?

Wolfgang Jäger: Der deutsche Markt unterscheidet sich grundlegend von vielen anderen europäischen Märkten. Wir haben in Deutschland keine klassischen ISP (Integrated Service Provider) und keine Trennung von Netz und Diensten. Die großen etablierten Kabelnetzbetreiber bauen die Netze und verfügen zudem über die Dienste und Produkte, wodurch sie i.d.R. von Hause aus natürlich auch das Interesse haben die maximale vertikale Wertschöpfung zu erzielen. Dabei ist Open Access eher hinderlich.

Daraus resultiert, dass die etablierten Netzbetreiber nicht wirklich ein Interesse an einem  diskriminierungsfreien Netzbetrieb gemäß TKG  mitbringen. Hier ist ein Umdenken des Marktes und eine Umstrukturierung im Kabelmarkt erforderlich. Das ist gerade vor dem Hintergrund eines oligopolistischen Marktes eine schwierige Aufgabenstellung.

Wir beobachten ebenfalls die Tendenz, dass man über einen eigenwirtschaftlichen Ausbau die Vorgaben (kostenlosen Netzzugang für Dritte) für offene Netze gemäß TKG umgeht. So kann der Eigentümer der Netze (Versorger oder Eigentümer) mit allen Netznutzer-Anwärtern individuelle Regelungen / Absprachen treffen – natürlich auch monetär.

Fernsehempfang.tv: Mit der Umstellung von Mehrnutzerverträge (Sammelinkasso) in Einzelnutzerverträge entsteht doch für die Betreiber ein Mehraufwand im Inkasso (Zahlungsausfallrisiko wird höher). Wie wird dieser Mehraufwand wieder kompensiert?

Wolfgang Jäger: Preiserhöhungen für Anschlüsse und Produkte sind die zwangsläufige Folge. Kosten bei Störungen des Fakturierungsweges inklusive (SEPA-Rückläufer etc.) werden ebenfalls ein zentrales Thema  werden (Auf- und Abschaltungen).

Fernsehempfang.tv: Wenn ein Mieter/Eigentümer einen FTTH Anschluss möchte, die WEG aber keine Kosten mit übernehmen möchte. Dann muss doch der beantragende Mieter/Eigentümer die Kosten zum größten Teil selbst übernehmen. Wie reagieren Sie als Betreiber darauf?

Wolfgang Jäger: Wir weisen immer darauf hin, dass ein Teilausbau technisch nicht umsetzbar und wirtschaftlich nicht ratsam ist. Wir versuchen immer einen 100% Ausbau über die Eigentümer/Verwalter umzusetzen.

Über die Glasfaser-ABC GmbH:
Wir sind „DIE“ Experten für zukunftssicheren NE4-Netzausbau im Mehrgeschossbau, für FTTH Migrationen auf Basis nachhaltiger FTTH-Lösungen, mit bestem Fernsehen ohne TV-Signalkosten. Glasfaser-Internet und bestes Fernsehen bis in jede Wohnung! Jetzt mehr über Glasfaser-ABC erfahren!
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Fragen an einen Rechtsanwalt

ramon glassl Rechtsanwalt

Ramón Glaßl, LL.M. Rechtsanwalt & Partner

Wir haben Ramón Glaßl LL.M. Rechtsanwalt & Partner bei Schalast Law | Tax über die rechtliche Seite des Themas befragt:

Fernsehempfang.tv: Werden die Verbraucher tatsächlich beim Thema Vertragslaufzeiten besser geschützt?

Ramón Glaßl: Es ist so, dass die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste 24 Monate nicht überschreiten darf.  Zudem sind Anbieter verpflichtet, einem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.  Hinzukommt, dass Endnutzer einen Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit monatlich kündigen können, sofern er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit automatisch verlängert, wenn er nicht gekündigt wird.

Es lässt sich also durchaus feststellen, dass insbesondere der § 56 TKG-Neu die Position von Verbrauchern beim Thema Vertragslaufzeiten verbessert.

Fernsehempfang.tv: Ist der gesetzliche Rahmen ausreichend oder muss da noch spezifiziert werden? Wenn ja, ist das üblich?

Ramón Glaßl: Das lässt sich jetzt noch nicht endgültig feststellen.  Während des Entwurfs der Reform des Telekommunikationsgesetzes wurde hitzig über den Punkt der Vertragslaufzeiten diskutiert.  Verbraucherschützer und das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz forderten eine maximale Laufzeit von einem Jahr; Telekommunikationsanbieter, das Bundeswirtschaftsministerium und andere Stimmen wiederum hatten Bedenken diesbezüglich.

Letztlich scheint dann doch ein Kompromiss gewählt worden zu sein, der die Interessen beider Parteien vereinen soll.  Ob und wie sich dies auf Endnutzer auf der einen und die Angebote der Telekommunikationsanbieter auf der anderen Seite auswirkt, wird sich nun zeigen.

Fernsehempfang.tv: Wenn ein Betreiber auf eigene Kosten (ohne staatliche Zuschüsse etc.) ein Netz FTTH erstellt, dürfen dann andere Betreiber sein Netz für deren Produkte (Stichwort Open Access) nutzen?

Ramón Glaßl: Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind nach § 20 Abs. 1 TKG-Neu unter Umständen verpflichtet, mit anderen Unternehmen über ein Angebot auf Zugang und Zusammenschaltung zu verhandeln.  Ziel soll hier die Gewährleistung der Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von TK-Diensten sowie deren Interoperabilität innerhalb der EU sein.

In gewissen Fällen kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten.  Dies ist nun in §§ 21 f. TKG-Neu geregelt.  Ein derartiger Fall liegt insbesondere vor, wenn das Telekommunikationsnetz mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

Eine Besonderheit stellt zudem das neu ins TKG aufgenommene Glasfaserbereitstellungsentgelt dar, das in § 72 TKG-Neu geregelt ist.  Hiernach kann der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes vom Eigentümer des Grundstücks ein zeitlich befristetes und der Höhe nach gedeckeltes Bereitstellungsentgelt erheben.  Dieses Glasfaserbereitstellungsentgelt kann der Eigentümer des Grundstücks dann wiederum auch auf die Betriebskosten umlegen.  Allerdings hat der Betreiber anderen Anbietern zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu gewähren; die Bedingungen hierfür müssen transparent und diskriminierungsfrei sein, der Zugang muss zudem unentgeltlich erfolgen.

Fernsehempfang.tv: Werden Geringverdiener mit dem neuen Gesetz doppelt bestraft: Mit Kippen der Umlauffähigkeit können bei der Kommune auch keine „Kosten der Unterkunft“ mehr geltend gemacht werden, sprich auf Geringverdiener kommen jährliche Mehrkosten von über 200 € pro Haushalt zu?

Ramón Glaßl: Durch den Wegfall der Umlagefähigkeit, was in der Branche für hitzige Diskussionen sorgte und noch immer sorgt, soll der Endnutzer in die Lage versetzt werden, sich seinen Anbieter selbst aussuchen zu können.  Folge dessen ist aber auch, dass die Kosten nun von dem Endnutzer direkt gezahlt werden müssen.

Während der Diskussionen über den Wegfall der Umlagefähigkeit wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass der TV-Anschluss für den Endnutzer nun teurer werde.  Grund hierfür sei, dass die Anbieter nun jeden Anschluss einzeln vermarkten und einkassieren müssen, was mit erhöhten Kosten einhergehe; bei einer Abnahme von einer Vielzahl von TV-Anschlüssen durch beispielsweise den Vermieter konnten hier bislang „Mengenrabatte“ erzielt und diese an den Endnutzer weitergeben werden.

Die Beantwortung der Frage, ob die Kosten für den TV-Anschluss nun nicht mehr „Kosten der Unterkunft“ sind und auch sonst nicht unter die sonstigen Leistungen zum Lebensunterhalt fallen, überlasse ich jedoch gerne den Kollegen und Kolleginnen aus dem Sozialrecht.

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